Dienstausweise gem. BewachV

Dienstausweise für Bewachungsunternehmen

Aufgrund von gehäuften Übergriffen durch Sicherheitspersonal während Großveranstaltungen oder innerhalb von Flüchtlingsunterkünften erließ der Gesetzgeber im Jahr 2016 verschärftere Gesetze, die u.a. einen Eintrag der jeweiligen Wachpersonen und dem dazugehörigen Bewachungsunternehmen in einem behördlichen Bewacherregister vorsieht. Spätestens seit dem Jahr 2019 sind Gewerbetreibende im Sicherheitsdienst dazu verpflichtet ihre Sicherheitsmitarbeiter in diesem Bewacherregister zu erfassen und ihnen einen Dienstausweise zur eindeutigen Identifikation des jeweiligen Angestellten und des jeweiligen Bewachungsbetriebes auszustellen.

Der Eintrag ins Bewacherregister sowie der personalisierte Dienstausweis für Bewachungspersonal unterliegt strengen Richtlinien, die in § 18 BewachV festgeschrieben sind.

Rechtliche Grundlage gem. §18 BewachV

(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. Der Ausweis muss enthalten:

  1. Familienname und Vornamen der Wachperson,

  2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,

  3. Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs, sofern diese abweichen von Namen oder Anschrift des Gewerbetreibenden nach Nummer 2,

  4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten,

  5. Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wachperson und des Bewachungsunternehmens.

Der Bewachungsausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Dienstausweisen deutlich unterscheidet.

(2) Jede Wachperson ist verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.

(3) Jede Wachperson, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausübt, hat während dieser Tätigkeiten sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs zu tragen. In den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung gilt das auch für jede Wachperson in nicht leitender Funktion. Der Gewerbetreibende hat der Wachperson zu diesem Zweck spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit ein entsprechendes Schild auszustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.

Was bedeutet das? Welche Angaben sind für einen Dienstausweis im Bewachungsgewerbe verpflichtend?

Im Klartext bedeutet das für alle Mitarbeiter, die im Sicherheitsdienst tätig sind, das sie einen personalisierten Dienstausweis bei sich tragen müssen, der definitiv folgende Daten beinhaltet:

  • Name und Vorname der Wachperson

  • Name und Adresse des Bewachungsunternehmen

  • die Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens wenn diese vom Gewerbetreibenden abweichen

  • Unterschriften des Gewerbetreibenden und der Wachperson

  • die Bewachungsidentifikationsnummern der Wachperson und des Bewachungsunternehmen

Entfallen sind die Ablichtung eines Fotos und der Personalausweisnummer. Wichtig zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich der Dienstausweis eines Bewachungsangestellten deutlich von behördlichen Dienstausweisen unterscheiden muss. Die Bewachungsverordnung (§ 9) sieht aber keine Pflicht zum augenscheinlichen Tragen des Dienstausweises vor. In folgenden Bereichen wird jedoch das Tragen eines sichtbaren Schildes mit Namen des Mitarbeiters oder einer Kennnummer vorgesehen:

  • Wachpersonal an geschützten Eingängen

  • Türsteher

  • Sicherheitsdienstmitarbeiter bei Großveranstaltungen

  • Wachpersonen in Aufnahmeeinrichtungen, Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber

  • Wachpersonen im öffentlichen Raum oder im Haus Rechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr

Diese Verpflichtung entfällt für Kaufhaus- oder Ladendetektive. Für alle Einsatzorte ist es aber verpflichtend den Dienstausweis in Verbindung mit einem behördlichen Ausweisdokument (Personalausweis) bei sich zu tragen.

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* Hinweis: Die auf dieser Seite beschriebenen Speicherungsmöglichkeiten setzen einen entsprechenden Technologieträger und separate Softwarelösungen voraus, die nicht in unseren Leisungsbereich fallen. Wir liefern ausschließlich bedruckte und personalisierte Karten, übernehmen jedoch keine Codierungstätigkeiten!